Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe nach § 34a
Wer im Bewachungsgewerbe beruflich tätig sein möchte - vom Unternehmer bis zum Mitarbeiter - benötigt eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer.
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem hinreichenden Umfang vertraut zu machen. Damit soll die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht werden. Am Unterrichtungsverfahren müssen folgende Personenkreise teilnehmen:
- Personen, die das Bewachungsgewerbe als Selbständige ausüben wollen,
- bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind,
- die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen und
- sonstige Unselbständige, das heißt, Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden sollen. Gemeint sind Personen, die aktiv mit Bewachungsaufgaben beschäftigt sind; nicht hingegen Personen, die zum Beispiel in der Verwaltung des Unternehmens arbeiten.
An der 40- bzw. 80-stündigen Unterrichtung muss nicht teilnehmen, wer die Sachkundeprüfung erfolgreich abgelegt hat oder über die Aus- oder Weiterbildungsabschlüsse verfügt, die auch von der Sachkundeprüfung befreien. Das sind: Laufbahnprüfungen zumindest für den mittleren Polizeidienst und im Bundesgrenzschutz, für den mittleren Justizvollzugsdienst sowie Feldjäger in der Bundeswehr; der neue Ausbildungsberuf „Fachkraft für Schutz und Sicherheit"; Weiterbildungsabschlüsse „Geprüfte Werkschutzfachkraft" oder „Geprüfter Werkschutzmeister".
Die Unterrichtung erfolgt mündlich und dauert seit Januar 2003 für Selbständige, die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen und Betriebsleiter 80 Stunden, für sonstige Mitarbeiter 40 Stunden. Während der Unterrichtung wird von den Dozenten durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen kontrolliert, ob die Teilnehmer aufmerksam folgen und mit dem Unterrichtsstoff vertraut sind.
Nur bei entsprechender Aufmerksamkeit, Vertrautheit mit dem Unterrichtsstoff und regelmäßiger Anwesenheit kann die Industrie- und Handelskammer die Bescheinigung über die Teilnahme an der Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe erteilen.
Über die Unterrichtung hinaus muss eine Sachkundeprüfung erfolgreich absolviert werden, wenn in einem der folgenden Bereiche gearbeitet werden möchte: Bei Kontrollgängen im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr (sog. Citystreifen etc.); bei Schutz vor Ladendieben und bei Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.




