Werkschutz, Geld- und Wertransport, Objektschutz, Kraftwerkssicherheit

Prokurist/in

Die Prokuristin - der Prokurist besitzt eine Handelsvollmacht mit gesetzlich festgelegtem Umfang (vgl. §§48-53 HGB). Diese so genannte Prokura berechtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen.

Ein Prokurist in der Sicherheitswirtschaft darf unter anderem den gesamten Geschäftsverkehr eines Sicherhtsunternehmens führen, Wechsel zeichnen, Prozesse anstrengen, Verbindlichkeiten eingehen, Vergleiche schließen, Handlungsvollmachten erteilen, die in der Regel einen geringeren Umfang als die Prokura haben.

Prokura wird nur durch ausdrückliche Erklärung des Inhabers eines Sicherheitsunternehmens, bzw. durch seinen gesetzlichen Vertreter erteilt. Sie ist nicht übertragbar und erlischt durch Widerruf oder durch Beendigung des Dienstverhältnisses des Prokuristen.


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