Kündigungsschutzklage
Wer die Unwirksamkeit einer Kündigung geltend machen will, muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Der Arbeitnehmer, der jedoch nur die Einhaltung der Kündigungsfrist verlangt, geht von der Wirksamkeit der Kündigung aus und will lediglich geltend machen, sie wirke zu einem anderen Zeitpunkt als es nach Auffassung des Arbeitgebers der Fall ist. Das hat vor allem zur Konsequenz, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Frist für eine Kündigungsschutzklage noch rückständigen Lohn verlangen kann. Dies gilt jedoch nur, wenn der Anspruch noch nicht verjährt ist und keine Ausschlussfrist für das Geltendmachen von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart ist oder kraft Tarifvertrags gilt. Eine Verwirkung der Ansprüche kommt kaum in Betracht, weil das hierfür erforderliche Umstandsmoment fehlt.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Auf die korrekt berechnete Kündigungsfrist kann sich der Arbeitnehmer auch dann berufen, wenn er sich gegen die Kündigung bislang nicht mit einer Schutzklage zur Wehr gesetzt hat.




