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Absicherung ohne Alternative

Wer sich als Selbstständiger gegen Arbeitslosigkeit versichern will, muss seit 1. Januar 2012 tiefer in Tasche greifen.

Sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, ist für Selbstständige seit dem 1. Januar 2012 eine recht teure Angelegenheit: Die Höhe des Beitrags ist in Westdeutschland auf 78,75 Euro verdoppelt worden. Zu der von der Agentur für Arbeit organisierten Absicherung gibt es allerdings keine Alternative - ohne sie würde man bei einem Scheitern der Selbstständigkeit sofort Hartz IV beziehen.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige können nur Existenzgründer in Anspruch nehmen - und auch nur dann, wenn sie einige Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen mindestens 15 Stunden pro Woche selbstständig tätig sein, und sie müssen innerhalb der 24 Monate vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mindestens zwölf Monate lang entweder sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein oder eine sogenannte Entgeltersatzleistung - wie Arbeitslosengeld - bezogen haben. Zudem muss der Antrag bei der örtlichen Arbeitsagentur innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Selbstständigkeit gestellt werden.

Wenn die Arbeitsagentur den Antrag bewilligt hat, kommt man aus der Versicherung allerdings auch nicht mehr so leicht heraus: Erst nach fünf Jahren kann man das Versicherungsverhältnis kündigen. Eine „Hintertür” zum Ausstieg gibt es allerdings: Wenn man drei Mal hintereinander den Beitrag nicht bezahlt hat, ist man automatisch nicht mehr versichert. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar weist auf die sogenannte „Ruhensreglung-Option” hin: die Möglichkeit, das Versicherungsverhältnis auf Antrag ruhen zu lassen, wenn man vorübergehend angestellt ist oder eine Familienphase einlegt.

Ein Sonderkündigungsrecht zum 31. März 2011 hatten alle Versicherten, die mit den jüngsten beiden Beitragserhöhungen nicht einverstanden waren: Zum 1. Januar 2011 ist er von bis dahin 17,89 auf 38,33 Euro erhöht worden, und zum 1. Januar 2012 noch einmal auf 78,75 Euro - wobei für Versicherte in Ostdeutschland etwas geringere Sätze gelten und Existenzgründer im ersten Jahr nur die Hälfte bezahlen müssen. Die Höhe des Beitrags ist für alle Versicherten gleich - unabhängig von den Einkünften.

Die Anhebung hing damit zusammen, dass die „freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung”, wie es ganz korrekt heißt, zuvor im Gesetz befristet gewesen war und Ende 2010 auslaufen sollte. Die im sogenannten Beschäftigungschancengesetz verankerte Neuregelung sieht auch vor, dass man während der Selbstständigkeit das Arbeitslosengeld nur zweimal in Anspruch nehmen kann. Die Beiträge seien „ohne entsprechende Leistungserhöhung” verdoppelt worden, moniert der Bundesverband der Freien Berufe.

Auch der Deutsche Journalisten-Verband (DJV), der die Webseite  www.freiwillige-arbeitslosenversicherung.de betreibt, hält die Kombination aus Beitragserhöhung und Ausschluss bei zweimaliger Geltendmachung für „unangemessen”. Es gebe allerdings keine günstige Alternative bei privaten Versicherungen. Weil die freiwillige Arbeitslosenversicherung einen „wertvollen Schutz vor dem sozialen Absturz” darstelle, solle jeder dabeibleiben, der einigermaßen ordentlich verdiene. Welche Leistungen man im Falle eines Falles tatsächlich bekommt, lässt sich pauschal nicht sagen. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums hängen die Bezugsdauer und die Höhe des Arbeitslosengeldes von der Einzahlungsdauer, der beruflichen Qualifikation und der in Zukunft angestrebten Beschäftigung ab.

Quelle: Rheinpfalz vom 04.02.2012


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