Auf die richtige Wahl kommt es an!
Rechtsformen
Es ist nicht einfach, eine geeignete Rechtsform zu wählen, da die Entscheidung mit steuerlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Auswirkungen hat. Es wird aufgrund der vielen – teilweise gegenläufigen – Einflussfaktoren nicht möglich sein, eine ideale Lösung zu finden, denn jede Rechtsform wird an irgendeinem Punkt auch Nachteile mit sich bringen. Bei der Wahl der Rechtsform müssen, neben den Unternehmenszielen auch verschiedene betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden:
Haftung Leitungsbefugnis Gewinn- und Verlustbeteiligung Finanzierungsmöglichkeiten Steuerbelastung externe Rechnungslegung Möglichkeit zur Vertragsänderung Mitbestimmung der Arbeitnehmer Gründungskosten (Aufwendungen für die Rechtsform) Name des Unternehmens (Firma)
Folgende Rechtsformen stehen zur Verfügung:
Der Kleinunternehmer und der Einzelkaufmann (e. K.)
Wenn Sie keine andere Rechtsform wählen, sind Sie, sobald Sie Ihr Geschäft eröffnen, automatisch zunächst ein Kleinunternehmer. Bei dieser Rechtsform bestehen keine Anforderungen an die Höhe Ihres Startkapitals, Sie haben volle Handlungsfreiheit, unterliegen nicht der Buchführungspflicht, aber Sie haften mit Ihrem Privatvermögen. Ihre Finanzierungsmöglichkeiten beschränken sich auf die Aufnahme von Krediten, deren Höhe vom Wert Ihrer persönlichen Sicherheiten bestimmt wird. Die Gewinne unterliegen der Einkommensteuer und gegebenenfalls der Gewerbesteuer. Geschäfte dürfen Sie nur unter Ihrem Namen abschließen, das heißt, Sie können sich keine Firmenbezeichnung zulegen. Unter dieser einfachen Rechtsform dürfen Sie Ihr Unternehmen nur führen, solange Sie gewisse Grenzen bei Umsatz, Gewinn, Betriebsvermögen oder Mitarbeiterzahl nicht überschreiten. Sobald dies der Fall ist, sind Sie verpflichtet, Ihr Unternehmen als Einzelkaufmann zu führen.
Beim Einzelkaufmann gelten die gleichen Aussagen, die beim Kleinunternehmer getroffen wurden. Jedoch unterliegen Sie jetzt den gesetzlichen Regelungen des Handelsrechts. Das hat unter anderem den Eintrag ins Handelsregister als „eingetragener Kaufmann (e. K.)“ zur Folge. Außerdem sind Sie jetzt auch buchführungspflichtig, und Sie müssen bestimmte Offenlegungsvorschriften beachten. Dafür haben Sie jetzt das Recht, sich eine Firmenbezeichnung zuzulegen.
GbR (Personengesellschaft)
Diese Form der Partnerschaft steht Ihnen grundsätzlich immer zur Verfügung, sofern das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Auch bei der GbR haften Sie, wie Ihre Partner, mit Ihrem gesamten Privatvermögen. Sie haben zusammen mit Ihren Partnern die volle Handlungsfreiheit. Zur Gründung bedarf es keiner besonderen Formalitäten, so dass dazu schon eine mündliche Vereinbarung genügt. Die Rechte und Pflichten der einzelnen Partner lassen sich durch die Gesellschaftsverträge festlegen, so dass sich zum Beispiel auch die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse bestimmter Gesellschafter einschränken lassen. Ist im Vertrag nichts festgelegt, erfolgt die Gewinn- und Verlustbeteiligung nach Köpfen. Eine GbR ist nicht berechtigt, eine Firmenbezeichnung zu führen. Regeln Sie die Gewinn- und Verlustbeteiligung bei einer GbR unbedingt im Gesellschaftsvertrag. Wenn nichts vereinbart ist, erfolgt die Beteiligung nach Köpfen.
Stille Gesellschaft (Personengesellschaft)
Die Gesellschaftsform der stillen Beteiligung ist schon insofern von besonderer Bedeutung, weil sie geheim gehalten werden kann; der stille Gesellschafter tritt nach außen nicht in Erscheinung. Ihn trifft auch keine Haftung für Verbindlichkeiten des tätigen Teilhabers.
Bei der steuerrechtlichen Einordnung wird zwischen der typischen und der atypischen stillen Gesellschaft unterschieden. Der typisch stille Gesellschafter nimmt - ähnlich wie ein Darlehensgeber - die Rolle eines Geldgebers ein; seine Gewinnanteile sind Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein atypisch stiller Gesellschafter nimmt dagegen außer am laufenden Gewinn wirtschaftlich auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens teil. Als Mitunternehmer bezieht er Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Die stille Gesellschaft ist als Rechtsform besonders geeignet, um Mitarbeiter und nahe Angehörige am Erfolg eines Unternehmens zu beteiligen.
Partnerschaftsgesellschaften (Personengesellschaft)
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Gesellschaftsform, die für den Zusammenschluss von Angehörigen freier Berufe geschaffen wurde. Freiberuflich Tätige können sich zur gemeinsamen Berufsausübung auch in Gemeinschaftspraxen oder Sozietäten in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - zusammenschließen (Freiberuflersozietät/Partnerschaft). Nach dieser Entscheidung kommt der GbR - wie schon vorher der PartG - rechtliche Selbstständigkeit zu. Gewisse Vorteile gegenüber der GbR hat die PartG aber immer noch zu bieten. Vorteile der PartG gegenüber der GbR gibt es hinsichtlich der Haftung der Partner für Fehler bei der Berufsausübung: Im Gegensatz zur GbR, bei der alle Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen haften, haftet bei der PartG nur derjenige Partner, der mit der Angelegenheit befasst war. Hinsichtlich der Besteuerung bestehen zwischen der GbR und der PartG keine wesentlichen Unterschiede.
Einige freie Berufe (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) können sich auch zu einer Kapitalgesellschaft, insbesondere zu einer GmbH, zusammenschließen. Für diese Gesellschaftsform sind vor allem die Haftung und die Besteuerung grundsätzlich anders geregelt: Eine Kapitalgesell-schaft haftet im Allgemeinen nur mit ihrem eigenen Vermögen. Sie muss Körperschaft- und Gewerbesteuer zahlen wobei sie allerdings - im Gegensatz zur PartG und zur GbR - Gehaltszahlungen an ihre Gesellschafter und Zuführungen zu Pensionsrückstellungen als Betriebsausgaben abziehen kann.
OHG (Personengesellschaft)
Die offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern gegenüber unbeschränkt haften (§ 105 Abs. 1 HGB).Die OHG ist rechtlich verselbstständigt; denn sie kann unter ihrer Firma Rechte (Eigentum, Patentrechte usw.) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Träger des Gesellschaftsvermögens sind die Gesellschafter. Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand zu. Sofern die genannten Vorschriften nicht zwingendes Recht sind, können sie durch vertragliche Regelungen ergänzt oder ersetzt werden. Das gilt vor allem für das Innenverhältnis der Gesellschafter.
KG (Personengesellschaft)
Die Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personenhandelsgesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist und deren Gesellschafter den Gläubigern teilweise unbeschränkt und teilweise beschränkt haften.
Die KG ist - ebenso wie die offene Handelsgesellschaft - rechtlich verselbstständigt; denn sie kann unter ihrer Firma Rechte (Eigentum, Patentrechte usw.) erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Ebenso wie bei der OHG, mit der die KG auch im Übrigen eng verwandt ist, sind die Gesellschafter Träger des Gesellschaftsvermögens. Ihnen steht das Gesellschaftsvermögen zur gesamten Hand zu.
GmbH (Kapitalgesellschaft)
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen. Insbesondere für kleinere und mittlere Firmen bietet diese Rechtsform den optimalen Rahmen und ist deshalb bei Unternehmen dieser Größe sehr häufig anzutreffen. Neben der handels- und zivilrechtlichen Haftungsbeschränkung ergeben sich bei der GmbH auch verschiedene steuerliche Vorteile, die - im Gegensatz zur Personengesellschaft - insbesondere in der Anerkennung schuldrechtlicher Verträge mit den Gesellschaftern liegen. Gewinne von Kapitalgesellschaften unterliegen derzeit einem Körperschaftsteuersatz von 25 %. Mit der von der Bundesregierung beabsichtigten Unternehmenssteuerreform soll dieser Steuersatz unter 20 % sinken, weshalb davon auszugehen ist, dass die Rechtsform der GmbH künftig weiter an Bedeutung gewinnen wird. Ein konkreter Gesetzesentwurf zur Senkung des Körperschaftsteuersatzes liegt derzeit allerdings noch nicht vor.
Mini-GmbH (Kapitalgesellschaft)
Die „Mini-GmbH“ oder „Ein-Euro-GmbH“ heißt eigentlich Unternehmergesellschaft (mit beschränkter Haftung) und wurde als existenzgründerfreundliche Variante der herkömmlichen GmbH eingeführt (§ 5a GmbHG). Das GmbH-Gesetz enthält nunmehr spezielle Regelungen zur Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie Regelungen, die die klassische GmbH und die UG (haftungsbeschränkt) gleichermaßen betreffen. Wie die klassische GmbH ist auch die UG (haftungsbeschränkt) eine Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, die erst durch Eintragung im Handelsregister entsteht.
Hintergrund der Einführung ist der Wettbewerbsdruck, der aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit von Auslandsgesellschaften und der Verbreitung der englischen Limited in Deutschland auf der GmbH lastet. Das GmbH-Gesetz lässt nunmehr zu, dass eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem Mindestkapital von 1 ¤ gegründet werden kann. Die Anmeldung einer solchen Gesellschaft zum Handelsregister kann erst dann erfolgen, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei der UG (haftungsbeschränkt) unzulässig. Ein Viertel des Jahresüberschusses muss in eine Rücklage eingestellt werden. Dadurch soll gesichert werden, dass eine mit einem sehr geringen Stammkapital gegründete UG (haftungsbeschränkt) eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Im Rechts-verkehr darf die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ auftreten. Eine Abkürzung des Zusatzes haftungsbeschränkt ist nicht zulässig. Eine notarielle Beurkundung der UG (haftungsbeschränkt) ist erforderlich, aber verursacht beim vereinfachten Verfahren mit höchstens drei Gesellschaftern nur Notarkosten von 20 ¤ (statt 300 ¤ bei der GmbH), sofern man das Musterprotokoll gemäß Anlage zum GmbH-Gesetz verwendet (§ 41d KostO). Hinzu kommen die Kosten für die Eintragung beim Handelsregister sowie die Kosten für die zwingend vorgeschriebene Bekanntmachung.
GmbH & Co. KG (gemischte Gesellschaft)
Die GmbH & Co. KG bleibt insbesondere für den Mittelstand die Alternative zur GmbH. Die Rechtsform ist aufgrund ihrer Mischform attraktiv. Kennzeichnend ist das Nebeneinander von mindestens 2 Gesellschaften, wobei die GmbH lediglich die Geschäftsführung der KG übernimmt und an ihrem Gewinn und Verlust nicht beteiligt ist. Die Gewinne der GmbH & Co. KG fallen allein bei den Kommanditisten an. Für die Verbindlichkeiten haften sie nur beschränkt auf ihre Hafteinlage und mit dem Kapital der GmbH.
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