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Ablauf-Business Tourn Around

 

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Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

  1. Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den dem Antragsteller von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten können neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer, gehören.
  2. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
  3. Der Zuschuss beträgt für Unternehmen im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 %, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten (ohne Mehrwertsteuer), höchstens jedoch 1.500 Euro je Beratung.
  4. Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere thematisch voneinander getrennte Beratungen gefördert werden, allgemeine Beratungen zusammen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen. Für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen für Unternehmerinnen und Migrantinnen oder Migranten sowie zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen gilt diese Beschränkung nicht.
  5. Von der Beratungsperson gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Beratungskosten sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so hat der Antragstellende dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragstellenden zurückzuerstatten.

 Das Verfahren

  1. Der Antrag ist mit den Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung wahlweise bei einer in Anlage 1 genannten Leitstelle einzureichen. Dem Antrag ist ein Exemplar des Beratungsberichts, die Rechnung der Beraterin oder des Beraters, der Kontoauszug des Antragstellenden sowie bereits erhaltene "De-minimis"-Bescheinigungen beizufügen. Werden diese Unterlagen nicht im Original eingereicht, so hat der Antragsteller die Übereinstimmung der eingereichten Fassungen mit den Originalen im Antragsformular zu versichern und die entsprechenden Originale bis zum Jahr 2025 aufzubewahren.
  2. Das elektronische Antragsformular steht unter www.beratungsfoerderung.net zur Verfügung (Muster Anlage 2) oder kann kostenpflichtig über den Fachhandel bezogen werden. Die Leitstellen informieren darüber, bei welchem Verlag das Antragsformular zu erhalten ist.
  3. Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde (Nr. 9.4) weiter.
  4. Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn / Taunus (Telefon 06196 / 908 - 570; E-Mail: foerderung@bafa.bund.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.
  5. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und die Vorschriften zum ESF, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
  6. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91,100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Finanzkontrolle der EU die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Zahlstelle des Bundes, die Unabhängige Stelle des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes oder deren Beauftragte prüfberechtigt.
  7. Aus diesem Grund sind Belege bis zum Jahr 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
  8. Der Antrag mit den in Nr. 9.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragstellenden besteht ein Prüfungsrecht.
  9. Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine "De-minimis"-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist analog zu den Belegaufbewahrungsfristen bis zum Jahr 2025 vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Gewährte "De-minimis"-Beihilfen sind bei zukünftigen Beantragungen anzugeben.
  10. Der Antragstellende wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Finanzkontrolle, Subventionsverwaltung und Evaluierung des Förderprogramms durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof, den Richtliniengeber und die Bewilligungsbehörde mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können und insbesondere in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung 1828/2006 aufgenommen werden.
  11. Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde ist demnach u.a. verpflichtet, die Zuwendungsempfänger über die Förderung aus dem ESF schriftlich in Kenntnis zu setzen.

 

Anlage 1 Verzeichnis der Leitstellen

Deutscher Industrie- und Handelskammertag DIHK – Service GmbH
Breite Strasse 29, 10178 Berlin
Telefon: (030) 203082353
Telefax: (030) 203082352
E-Mail: foerderung berlin.dihk.de
Internet: www.dihk.de
als gemeinsame Stelle des
Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V. (BDI)
Der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA)
und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK)

Zentralverband des Deutschen Handwerks
Leitstelle für freiberufliche Beratung
und Schulungsveranstaltungen
Mohrenstraße 20-21, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20619-0
Telefax: (030) 20619-460
E-Mail: werner zdh.de
Internet: www.zdh.de

Leitstelle für Gewerbeförderungsmittel des Bundes
Agrippinawerft 28, 50678 Köln
Telefon: (0221) 36 25 17
Telefax: (0221) 36 25 12
E-Mail: info leitstelle.org
Internet: www.leitstelle.org

Förderungsgesellschaft des Bund der Selbständigen / Deutscher Gewerbeverband"BDS-DGV mbH für die
gewerbliche Wirtschaft und Freie Berufe

August-Bier-Straße 18, 53129 Bonn
Telefon: (0228) 21 00 33 – 34
Telefax: (0228) 21 18 24
E-Mail: info foerder-bds.de
Internet: www.foerder-bds.de

Bundesbetriebsberatungsstelle für den
Deutschen Groß- und Außenhandel Gesellschaft mit beschränkter Haftung GmbH, Haus des Handels

Am Weidendamm 1 A, 10 117 Berlin
Telefon: (030) 59 00 99 560
Telefax: (030) 59 00 99 460
E-Mail: info betriebsberatungsstelle.de
Internet: www.betriebsberatungsstelle.de

Interhoga Gesellschaft zur Förderung des

Deutschen Hotel- und Gaststättengewerbes mit beschränkter Haftung GmbH

Karlplatz 7, 10117 Berlin,

Telefon: (030) 59 00 99 860

Telefax: (030) 59 00 99 851

E-Mail: falk interhoga.de

Internet: www.interhoga.de

Quelle: www.beratungsfoerderung.net/antrag/beratung/richtlinie/anzeigen/

 

 

 

 


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